Bewerbungsschreiben Eintrittstermin

Bewerbungsschreiben – Der Eintrittstermin

 

Gemeinsam mit der Gehaltsvorstellung wird der mögliche Eintrittstermin in einem Absatz am Ende des Anschreibentextes genannt. Befindet sich der Bewerber zurzeit noch in einer Anstellung, ist es empfehlenswert, den Eintrittstermin zu nennen. Hierbei sollte jedoch auf eine genaue Datierung verzichtet werden. Vielmehr wird der Termin mit Formulierungen wie „meine Kündigungsfrist beträgt…“ oder „Ein sofortiger Eintritt ist möglich.“ umrissen.

  • Ist der Bewerber momentan ohnehin ohne Beschäftigung, wird mit Formulierungen wie „Ich stehe zum von Ihnen genannten Termin zur Verfügung“ gearbeitet.
  • Es kommt durchaus vor, dass in der Stellenanzeige nach dem frühestmöglichen Arbeitsantritt des Bewerbers gefragt wird. Falls Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, dann gibt Ihr Arbeitsvertrag Auskunft über die Kündigungsfrist. Daraus können Sie entweder ein konkretes Datum ableiten wie ich kann ab … Ihrem Hause zur Verfügung stehen; Ab … kann ich die Arbeit bei Ihnen aufnehmen oder Sie weisen auf die vertragliche Kündigungsfrist hin wie Da ich eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende einzuhalten habe, stehe ich Ihnen frühestens ab … zur Verfügung.
  • Sind in absehbarer Zeit beim gegenwärtigen Arbeitgeber mit Stellenabbau zu rechnen bzw. ist Ihr Abwande­rungswunsch bekannt, erkundigen Sie sich sofort, ob im Falle der Einstellung bei einem neuen Unternehmen einer einvernehmlichen Kür­zung der Kündigungsfrist zugestimmt wird.

Vorsicht: Schauen Sie nach, ob Ihr Arbeitsver­trag eine Wettbewerbsklau­sel aufweist. Das bedeutet, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer gegenüber dem früheren Arbeitgeber grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf. Dieses kann durch eine vertragliche Wettbewerbsklausel vorgegeben werden. Sie sollten sich in jedem Fall an dieses Wettbewerbsverbot halten und eventuell den früheren Arbeitgeber bitten, schriftlich auf das Wettbewerbs­verbot zu verzichten.