Ratgeber
Unangenehme Fragen und Antworten beim Vorstellungsgespräch
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Unangenehme Fragen und Antworten beim Vorstellungsgespräch
Sicherlich ist jeder Bewerber bei seinem Vorstellungsgespräch ohnehin schon nervös und aufgeregt genug. Eine solide Vorbereitung und ein gepflegtes Erscheinungsbild verhelfen zwar, sicher und selbstbewusst aufzutreten und den positiven Eindruck zu unterstreichen, dennoch stellen Personalleiter im Verlauf des Gespräches gerne auch unangenehme Fragen.
Diese Fragen verfolgen in erster Linie das Ziel, die Reaktion des Bewerbers zu testen. Handelt es sich um Fragen, die zwar unangenehm sind, jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Bewerber, seiner Mappe oder dem Beruf stehen, sollte der Bewerber diese Fragen, auch wenn es schwer fällt, ehrlich beantworten. Bei unzulässigen und sehr persönlichen Fragen bleibt es dem Bewerber überlassen, ob er die Fragen beantwortet oder freundlich darauf verweist, dass er dazu keine Stellung nehmen möchte, insbesondere wenn der Inhalt der Frage keine Auswirkung auf die Ausübung der Stelle nimmt oder in keinem Zusammenhang mit seiner Eignung für die Stelle steht.
Zulässige, wenn auch unangenehme Fragen sind beispielsweise:
Diese Beispielsfragen muss der Bewerber ehrlich beantworten. Gründe für einen Studien- oder Ausbildungsabbruch können sein, dass der Bewerber festgestellt hat, dass dieser Berufszweig seinen Erwartungen nicht entspricht, er seine Fähigkeiten eher in praktischer als in theoretischer Arbeit sieht oder er diesen Berufsweg genutzt hat, um die Zeit zu überbrücken, bis er seinen Wunschberuf erlernen kann, die gesammelten Erfahrungen jedoch sicher gewinnbringend nutzen kann. Die Zeit der Arbeitslosigkeit kann mit Weiterbildungen, beruflicher Orientierung oder persönlichen Gründen beantwortet werden. Fehlt “Ehrlichkeit” in einem Arbeitszeugnis bedeutet dies, dass es im Verlauf der Beschäftigung zu einem Diebstahl kam. Diese Frage ist nur bedingt zulässig, ebenso wie die Fragen nach Vorstrafen. Der Bewerber muss sie jedoch auf jeden Fall dann beantworten, wenn der Sachverhalt für die Ausübung der Arbeit von Bedeutung ist.
Eigentlich unzulässige Fragen sind Fragen nach:
Diese Fragen kann der Bewerber beantworten, er ist aber nur dann dazu verpflichtet, wenn sie tatsächlich für die Arbeit von Bedeutung sind, beispielsweise, wenn sich der Bewerber bei einer kirchlichen Einrichtung bewirbt, jedoch selbst aus der Kirchengemeinschaft ausgetreten ist. |
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